Allgemeine
Geschäft-sbedin-gungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fortune X GmbH (im Folgenden „Fortune X“) gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB:

I. Allgemeine Bestimmungen

Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote (im Folgenden zusammen „Leistungen“, jede ein- zeln „Leistung“) von Fortune X – auch unter deren Geschäftsbezeichnungen wie etwa PERSONALGEWINN.de – sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) ausschließlich maßgebend, sofern und soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen zwischen mindory media und ihrem Vertrags- partner (im Folgenden „Besteller“) schriftlich ge- troffen werden. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die mindory media mit ihren Vertrags- partnern über die von ihr angebotenen Leistungen schließt.

Etwaige entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Fortune X ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Solche entgegenstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn Fortune X deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu- gestimmt hat.

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Fortune X und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Dienstleistungsvertrag einschließlich dieser AGB. Der Dienstleistungsvertrag einschließlich dieser AGB gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Fortune X vor Abschluss des Dienstleistungsvertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.

Der Besteller versichert durch die Beauftragung von Fortune X, dass er Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist und die Leistungen ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt.

An abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zum Zwecke des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellten Dateien, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, und anderen Unterlagen sowie Hilfsmitteln (im Folgenden zusammen „Unterlagen“) behält sich Fortune X ihr Eigentum und Urheberrecht einschließlich aller Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sofern Fortune X Inhaber dieser Rechte ist. Die Unterlagen dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung von Fortune X genutzt oder vervielfältigt werden, Dritten inhaltlich zugänglich gemacht, bekanntgegeben oder von diesen genutzt oder vervielfältigt werden. Sie sind, wenn sie vom Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Fortune X der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen an Fortune X unverzüglich zurückzugeben; eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten.

II. Leistungen der Fortune X

Fortune X erbringt umfassende Dienst- und Beratungsleistungen, insbesondere im Bereich (i) Social Media Marketing, (ii) der Konzeption und Erstellung von Unternehmens- und Karrierewebsites, (iii) Suchmaschinenmarketing (Suchmaschinenwerbung und Suchmaschinenoptimierung) und der (iv) Foto- und Videografie. Der konkrete Inhalt der im Einzelfall von Fortune X für den Besteller zu erbringenden Leistungen wird jeweils in Einzelaufträgen vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich im Einzelfall abweichend vereinbart, schuldet Fortune X dem Besteller nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs, sondern nur die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung. Insbesondere kann keine Gewähr für die Erreichung von bestimmten Klickzahlen oder Rankings übernommen werden.

In Bezug auf die von Fortune X zu erbringen- den Leistungen gegenüber dem Besteller steht Fortune X hinsichtlich der Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

Fortune X ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.

Ist die Übergabe sämtlicher Dateien, Arbeitsergebnisse usw. in digitaler Form vereinbart, so genügt Fortune X ihrer diesbezüglichen Verpflichtung, wenn sie diese Daten per Datentransfer dem Besteller zur Verfügung stellt.

III. Mitwirkungspflichten und Prüfpflichten des Bestellers

Der Besteller ist verpflichtet, Fortune X recht- zeitig die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, Entwürfe zu prüfen und freizugeben. Der Besteller ist auch verpflichtet, sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Mediendaten Fortune X in einem branchenüblichen digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Kommt der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und verhindert er damit die Leistungserbringung durch Fortune X, ist Fortune X nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten und den entgangenen Gewinn dem Besteller in Rechnung zu stellen; der Vergütungsanspruch von Fortune X bleibt hiervon unberührt.

Fortune X darf keine Rechtsdienstleistungen anbieten. Der Besteller ist daher für die Werbeanzeigen, Landeseiten etc. mit den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich selbst verantwortlich; ihm obliegt die Überprüfung der Rechtskonformität durch einen Rechtsbeistand.

IV. Vertragsschluss

Grundlage für den Vertragsabschluss bildet das jeweilige Angebot von Fortune X einschließlich der jeweiligen detaillierten Leistungsbeschreibung.

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und Fortune X zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform, wobei die elektronische Form genügt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Fortune X ist berechtigt, Aufträge des Bestellers konkludent und/oder (fern)mündlich anzunehmen.

Die Präsentation und Bewerbung der von Fortune X angebotenen Dienstleistungen auf Webseiten, in Broschüren ist kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags mit Fortune X.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

Die vertraglich vereinbarten Preise für die im Einzelfall zu erbringenden Leistungen der Fortune X sind verbindlich.

Sämtliche Preise werden in EUR exklusive Mehrwertsteuer angegeben, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet. Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten sind nicht in den Preisen enthalten. Durch nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzung entstehende Mehrkosten sind vom Besteller gesondert zu vergüten.

Die vom Bestellter gegenüber Fortune X geschuldete Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Fortune X hat das Recht, bereits erbrachte Teilleistungen jederzeit abzurechnen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers steht Fortune X ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens oder das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von dieser Regelung unberührt. Bei Zahlungsverzug behält sich Fortune X sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht zu erbringen.

Etwaige für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Reiskosten werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. PKW-Fahrten werden mit EUR 0,40 pro gefahrenen Kilometer abgerechnet. Bei Bahnfahrten sind die Mitarbeiter von Fortune X berechtigt, die 1. Klasse zu nutzen, bei Flügen die Economy-Klasse. Umfasst sind weiter übliche Übernachtungskosten bis einschließlich der 4- Sterne-Kategorie sowie sonstige Reisekosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxen oder anderen Fahrdiensten und Parkgebühren. 5. Sämtliche gegebenenfalls anfallenden Gebühren von Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise der GEMA oder der Künstlersozialkasse, sind

vom Besteller gesondert zu tragen. 6. Werden von Fortune X vor Vertragsschluss in Absprache mit dem Besteller gestalterische, konzeptionelle und/oder zu Präsentation gedachte Vorschläge erarbeitet, sind diese gesondert zu vergüten, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird. Sofern eine Vergütung hierfür nicht vereinbart worden ist, gilt die ortsübliche Vergütung.

7. Der Besteller kann Fortune X gegenüber nur mit solchen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Weist der Besteller Fortune X an, etwaige Kampagnen zwischenzeitlich zu pausieren oder ist eine Pausierung der Kampagne aus Gründen notwendig, die nicht im Verantwortungsbereich von Fortune X liegen, berührt dies den Vergütungsanspruch von Fortune X nicht.

VI. Laufzeit, Kündigung

Der Vertrag hat die im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist während der vereinbarten Mindestlaufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

VII. Drittanbieter

Erbringt Fortune X Leistungen, die den Bereich Social Media umfassen, weist Fortune X den Besteller darauf hin, dass die AGB und/oder Nutzungsbedingungen der jeweiligen Drittanbieter gesonderte Regelungen enthalten, welche die Nutzung dieser Plattformen für Marketingzwecke und weitere Werbemaßnahmen regelt.

Fortune X weist den Besteller darauf hin, dass Marketing auf diesen Plattformen teilweise Beschränkungen unterliegt. Herausgeber sowie für den Inhalt der jeweiligen Marketingmaßnahme auf einer Social Media-Plattform ist der Besteller. Fortune X übernimmt keine Haftung dafür, dass die jeweilige Veröffentlichung auf Social Media-Plattformen den dortigen Regelungen, AGB und Nutzungsbedingungen entspricht und weist den Besteller ausdrücklich darauf hin, sich in diesem Bereich rechtlich beraten zu lassen.

Etwaige für Drittanbieter wie etwa Facebook und Google anfallende Werbekosten sind nicht in der Vergütung von Fortune X eingeschlossen und separat vom Besteller zu tragen.

Dem Besteller ist bewusst, dass Drittanbieter wie etwa Facebook und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen bzw. einzustellen. Hierauf hat Fortune X keinen Einfluss. Für ein solches Vorgehen von Drittanbietern ist Fortune X nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von Fortune X bleibt in diesen Fällen unberührt.

5. Die Nutzung von Leistungen von Drittanbietern setzt teilweise eine eigene Registrierung des Bestellers und das Anlegen eines Kundenkontos beim Drittanbieter voraus. Die jeweilige Registrierung muss der Besteller selbst vornehmen.

VIII. Nutzungsrechte, Urheberrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte

Der Besteller erhält ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von Fortune X erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Fortune X für den Besteller erstellt werden (z.B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Know-How, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation). Die zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse sind nach Ende der Vertragslaufzeit oder nach anderweitiger Beendigung des Vertrags vollständig und ohne Rückbehalt von Kopien vom Besteller an Fortune X zurückzugewähren. Eine weitere Nutzung durch den Besteller begründet einen zusätzlichen im Einzelfall festzusetzenden angemessenen Vergütungsanspruch von Fortune X.

Ziff. 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Besteller die von Fortune X fakturierten Rechnungen vollständig beglichen hat.

Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

Fortune X weist den Besteller darauf hin, dass sie keine eigene rechtliche Beratung über die Zulässigkeit der jeweiligen Leistung vornehmen kann und darf. Fortune X übernimmt somit keine Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Werbebeschränkungen zulässig sind und bleiben. Diesbezügliche Ansprüche des Besteller gegenüber Fortune X sind ausgeschlossen. Der Besteller stellt Fortune X im Hinblick auf solche Ansprüche Dritter vollumfassend im Innenverhältnis frei. Eine etwaige rechtliche Prüfung hat der Besteller auf eigene Kosten vorzunehmen.

Der Besteller sichert zu, dass er Inhaber sämtliche Rechte an den Fortune X überlassenen Arbeitsmaterialien, insbesondere Texten, Fotos,

Videos, Grafiken, Präsentationen ist. Im Hinblick auf sämtliche diesbezügliche Ansprüche Dritter stellt der Besteller Fortune X Innenverhältnis frei und ersetzt Fortune X den hieraus entstandenen Schaden einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.

6. Sofern Fotos und Videos durch Fortune X vom Unternehmen des Bestellers und dessen Mitarbeitern erstellt werden, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass er die Zustimmung der Mitarbeiter zur Verwendung der Fotos und Videos einholt.

IX. Leistungszeit, Verzug

Von Fortune X in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Erbringung der mit dem Besteller vereinbarten Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung von zugesagten oder vereinbarten Fristen setzt die rechtzeitige und vollständige Erbringung der dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlungen sowie den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Leistungsfristen angemessen, es sei denn, Fortune X hat die Verzögerung zu vertreten.

Fortune X haftet nicht für Unmöglichkeit der rechtzeitigen Leistungserbringung oder die Nichteinhaltung zugesagter Fristen, soweit dies durch höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Katastrophenfälle, Epidemien bzw. Pandemien einschließlich Covid 19, Mobilmachung, Krieg oder Aufruhr, Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Betriebsstörungen aller Art, insbesondere der Ausfall von Telekommunikationsmitteln und Informationssystemen, Schwierigkeiten in der Materialoder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden ist, die Fortune X nicht zu vertreten hat. Sofern Ereignisse im Sinne von Ziff. 3 Fortune X die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Fortune X zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

5. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistungserbringung von Fortune X zu vertreten ist; in jedem Fall der Nichteinhaltung eines Termins ist der Besteller verpflichtet, Fortune X vor Rücktritt vom Vertrag eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der jeweiligen Leistung zu setzen.

Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistungserbringung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistungserbringung besteht. Im Fall des Rücktritts steht Fortune X ein Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Leistungen zu; angefallene Kosten sind Fortune X zu erstatten.

X. Abnahme

Die Leistungen von Fortune X unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sollte im Einzelfall ein konkreter Erfolg geschuldet sein (Werkvertrag), ist der Besteller verpflichtet, das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel an dem Werk vorliegen, anderenfalls gilt die Abnahme als erteilt.

Fortune X kann vom Besteller nach Abschluss jeder Teilleistung jeweils die Abnahme der Teilleistung verlangen. Wegen unerheblicher Mängel kann die Abnahme durch den Besteller nicht verweigert werden. Kommt der Besteller seiner Verpflichtung zur Abnahme nach Aufforderung durch Fortune X binnen 10 Werktagen nicht nach, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt, solange und soweit keine wesentlichen Mängel an dem Werk vorhanden sind.

XI. Haftung, Vertragsanpassung

Die Haftung von Fortune X wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Fortune X nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. In diesen Umfang haftet Fortune X auch für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien entstanden wäre.

XII. Eigenwerbung

Fortune X ist berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen im Wege der Eigenwerbung in branchenüblicher Art angemessen zu verwenden. Insbesondere ist sogenannte Testimonial-Werbung, d.h. die Werbung mit dem Besteller als Referenz – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erlaubt. Ein Widerrufsrecht des Bestellers bleibt hiervon unberührt.

XIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Sitz von Fortune X. Fortune X ist berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

XIV. Mitteilungspflichten

Der Besteller ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich vertragswesentliche Änderungen in seiner Person mitzuteilen, wie etwa Anschriftsänderungen oder Änderungen steuerlicher Merkmale.

XV. Vertragssprache, Geltendes Recht

Vertragssprache ist deutsch. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen vorbehaltlich zwingender Vorschriften des internationalen Privatrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam und daher nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Sofern und soweit eine Klausel neben einer unwirksamen auch sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen enthält, die für sich betrachtet wirksam sind, so bleibt die Klausel insoweit wirksam.

Stand: 12.06.2023